Satzung des SV Orsoy

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Spielverein Orsoy von 1919 e.V.“ – Kurzbezeichnung „SV Orsoy“. Er hat seinen Sitz in Orsoy und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg eingetragen. Seine Vereinsfarben sind grün und weiß.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme steuerlich unschädlicher Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Geschäftsunfähige Mitglieder (bis zum 7. Lebensjahr besitzen kein aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) besitzen in der Abteilungs- und Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Minderjährige Mitglieder vom vollendeten 17. Lebensjahr an, die nach den Regelungen der Absätze 1 und 3 stimmberechtigt sind, üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind aus dieser Eigenschaft heraus nicht stimmberechtigt. Das Einverständnis gilt durch die Einwilligung in den Vereinsbeitritt als erteilt.
Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 12. bis 21, Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
In alle anderen Wahlämter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
  3. Ein Mitglied kann nur auf Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

Ausschlussgründe:

  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 6 – Beitrag

Der Vereinsbeitrag und eine Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und der Beitrag sind als Bringschuld im Voraus zu entrichten. Über die Zahlungsweise, Stundungen oder Erlass von Beiträgen und der Aufnahmegebühr entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Abteilungen sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben, sofern die Abteilungsordnung dies zulässt.

 

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet spätestens zum 31. März eines jeden Jahres statt.
3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

  1. der Gesamtvorstand beschließt
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5.   Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte erhalten:

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren – den Vorstand – die zwei Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.   Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge sind nicht zugelassen.
9.    Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10.   Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
11.   Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen

§ 9 – Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem oder der 1. Vorsitzenden
    – dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin
    – dem Finanzverwalter oder der Finanzverwalterin
  2. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein.
  4. Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  5. Der Vorstand informiert den Gesamtvorstand regelmäßig über seine Tätigkeit.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes sowie die Abgrenzung der Ressorts regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand und der Beauftragte für das Amt der Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  8. Der Jugendwart wird auf dem Vereinsjugendtag gewählt. (siehe § 3 Abs. 5 der Satzung)
  9. Der Vorstand hat das Recht, „freie Mitarbeiter/innen zu berufen oder besondere Vertreter nach § 30 BGB zu benennen.
  10. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt.

 

§ 10 – Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
– mit Stimmrecht:

  • dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9
  • den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen sowie einem weiteren gewählten Vorstandsmitglied der jeweiligen Abteilung
  • dem Gesamtjugendleiter oder der Gesamtjugendleiterin

– ohne Stimmrecht.

  • gewählte weitere Abteilungsvorstände
  • den freien Mitarbeiter/innen

Weitere freie Mitarbeiter/innen und besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB können vom Vorstand berufen werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.

§ 11 – Abteilungen

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  • Die Abteilung wird durch ihre/n Leiter/in und ihre/n Stellvertreter/in geführt. Die jeweilige Abteilungsordnung kann weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben vorsehen.
  • Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in sowie eventuelle Abteilungsvorstandsmitglieder werden von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst.
  • Über alle Abteilungsversammlungen muss der geschäftsführende Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vorher benachrichtigt werden (siehe § 9 Abs. 7).
  • Eine eigene Kassenführung einer Abteilung ist vom Gesamtvorstand zu genehmigen.
  • Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Eine sich daraus ergebende oder eine sonstige eigene Kassenführung ei-ner Abteilung kann jederzeit vom Vorstand des Vereins eingesehen und geprüft werden.
  • Über die Auflösung von Abteilungen beschließt der Gesamtvorstand